Die KommAustria hat der Radio Grün Weiß GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in den Beilagen 1 bis 3b beschriebenen Übertragungskapazitäten „GRAZ 12 (Schlossberg) 100,0 MHz“, „GRATKORN 2 (Gsoller Kogel) 95,0 MHz“, „FROHNLEITEN 2 (A1-Mobilfunkmast) 103,3 MHz“ und „PERNEGG (Funkmast) 103,3 MHz“ zur Erweiterung ihres mit Bescheid der KommAustria vom 02.08.2016, KOA 1.471/16-008, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 14.12.2017, KOA 1.471/17-018, zugeordneten Versorgungsgebietes „Mur-, Mürz- und Ennstal“ zugeordnet.
Der Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazitäten „GRAZ 12 (Schlossberg) 100,0 MHz“, „GRATKORN 2 (Gsoller Kogel) 95,0 MHz“, „FROHNLEITEN 2 (A1-Mobilfunkmast) 103,3 MHz“ und „PERNEGG (Funkmast) 103,3 MHz“ wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA