Die KommAustria hat der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die im Bescheid angeführten Übertragungskapazitäten und gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die gleichlautenden Funkanlagen, die jeweils durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX A/B“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15 034 gegenüber dem Bescheid der KommAustria vom 21.07.2016, KOA 4.200/16-007, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 08.05.2017, KOA 4.200/17-016, für die Bedeckungen „MUX A“ und „MUX B“ abgeändert bzw. zugeordnet und bewilligt.
Der Bescheid wurde mit dem Berichtigungsbescheid vom 25.10.2017 KOA 4.200/17-024 berichtigt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA