• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    01.07.2021
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.988/21-112

Straferkenntnis wegen Nichtvorlage des Berichts hinsichtlich der Förderung europäischer Werke

Die Beschuldigte hat es unterlassen der KommAustria bis zum 02.12.2020 eine Aufstellung der Maßnahmen betreffend die angemessene Herausstellung oder Kennzeichnung europäischer Werke in der Präsentation Ihres Programmkatalogs betreffend den Audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Anita Girlietainment“ für das Jahr 2019 gemäß § 40 Abs. 2 AMD-G, zu übermitteln.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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