Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher für Übertretungen der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH in 8720 Knittelfeld, Sandgasse 31, nach § 10 Abs. 7 AMD-G zu verantworten, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH im Zeitraum vom 19.04.2018 bis zum 06.05.2018 eine am 03.04.2018 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Anteilsübertragung bei der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräfig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA