Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher für Übertretungen der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH in 8720 Knittelfeld, Sandgasse 31, nach § 10 Abs. 7 AMD-G zu verantworten, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH im Zeitraum vom 19.04.2018 bis zum 06.05.2018 eine am 03.04.2018 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Anteilsübertragung bei der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräfig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF