1. Die KommAustria hat auf Antrag von Rafael Eisler gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot
TwitchKanal „VeniCraft“ (Livestream), abrufbar unter https://www.twitch.tv/VeniCraft
derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 handelt.
2. Die KommAustria hat weiters festgestellt, dass es sich bei dem von Rafael Eisler bereitgestellten Angebot
TwitchKanal „VeniCraft“ (Abrufdienst), abrufbar unter https://www.twitch.tv/venicraft/videos
derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
3. Die KommAustria hat weiters festgestellt, dass es sich bei dem von Rafael Eisler bereitgestellten Angebot
YouTube Kanal „VeniVidiVici“, abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCNWsGe41mPyQ2AYsEx4-aGQ
derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Dr. Susanne Lackner
Wien, 21. Oktober 2019
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA