Aufgrund der Beschwerde des O. hat die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) festgestellt, dass die L.
a) durch die am 26.02.2009 um ca. 09:27 Uhr gesendete Sponsorabsage für das Unternehmen VKB-Bank § 19 Abs. 3 PrR-G verletzt hat;
b) durch den am 26.02.2009 um ca. 11:23 Uhr und 28.02.2009 um ca. 11:24 Uhr ausgestrahlten „Der Life Radio Markt Mix“ § 19 Abs. 4 lit. b PrR-G in eventu des § 19 Abs. 3 PrR-G verletzt hat;
c) am 26.02.2009 um ca. 07:15 Uhr sowie am 02.03.2009 um ca. 08:17 Uhr jeweils im Rahmen der ausgestrahlten Sendung „Die Life Radio Morgenshow“ Werbung zu Beginn nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat;
d) am 26.02.2009 um ca. 09:25 einen werblich gestalteten Sponsorhinweis für das Unternehmen VKB-Bank gesendet und diesen weder zu Beginn noch am Ende eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat;
e) am 26.02.2009 um ca. 11:14 Uhr im Rahmen der Sendung „Spaß bei der Arbeit mit Dagmar Hager“ Werbung in Form eines Filmtipps ausgestrahlt und diese zu Beginn nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat.
Die KommAustria hat weiters gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkannt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA