• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    03.06.2009
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    L.
  • GZ
    KOA 1.140/09-004

Feststellung einer Verletzung des § 19 Abs. 3 PrR-G

Aufgrund der Beschwerde des O. hat die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) festgestellt, dass die L.
a)  durch die am 26.02.2009 um ca. 09:27 Uhr gesendete Sponsorabsage für das Unternehmen VKB-Bank § 19 Abs. 3 PrR-G verletzt hat;
b) durch den am 26.02.2009 um ca. 11:23 Uhr und 28.02.2009 um ca. 11:24 Uhr ausgestrahlten „Der Life Radio Markt Mix“ § 19 Abs. 4 lit. b PrR-G in eventu des § 19 Abs. 3 PrR-G verletzt hat;
c) am 26.02.2009 um ca. 07:15 Uhr sowie am 02.03.2009 um ca. 08:17 Uhr jeweils im Rahmen der ausgestrahlten Sendung „Die Life Radio Morgenshow“ Werbung zu Beginn nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat;
d) am 26.02.2009 um ca. 09:25 einen werblich gestalteten Sponsorhinweis für das Unternehmen VKB-Bank gesendet und diesen weder zu Beginn noch am Ende eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat;
e) am 26.02.2009 um ca. 11:14 Uhr im Rahmen der Sendung „Spaß bei der Arbeit mit Dagmar Hager“ Werbung in Form eines Filmtipps ausgestrahlt und diese zu Beginn nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat.
Die KommAustria hat weiters gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkannt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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