Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die RSL Tirol tv Filmproduktion GmbH
1. die Bestimmung des § 6 Abs. 3 iVm Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie das mit Bescheid der KommAustria vom 22.11.2007, KOA 2.100/07-121, idF des Bescheides der KommAustria vom 06.10.2009, KOA 2.100/09-130, genehmigte Programm "tirol tv" über den Satelliten ASTRA 1H, 19,2° Ost, Transponder 115, 12,663 GHz, Polarisation horizontal, mit einer Kapazität von 1,3 MBit/s, ab dem 01.11.2010 weiterverbreitet sowie ab dem 01.01.2011 verbreitet hat, ohne hierfür über eine rechtskräftige Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, und
2. die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Weiterverbreitung nicht im Vorhinein der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA