Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Wirtschaftskammer Tirol - Landesgremium des Lebensmittelhandels und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die Wirtschaftskammer Tirol - Landesgremium des Lebensmittelhandels innerhalb des Zeitraums von 01.07.2019 bis 15.07.2019 sowie in der mit Schreiben vom 18.07.2019, KOA 13.250/19-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 24.07.2019 bis 21.08.2019, die Bekanntgabe gemäß § 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA