A und B haben als Geschäftsführer der Draucom Kabel TV und Breitbandinternet GesmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Unternehmens unterlassen, das im Kabelnetz der Draucom Kabel TV und Breitbandinternet GesmbH angebotene Kabelfernsehprogramm „Draucom Infokanal“ der KommAustria anzuzeigen.
Die Straferkenntnisse sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidungen entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA