• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.08.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/16-300

Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung 2015

Die Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der A-GmbH & Co KG hat es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Unternehmens zu verantworten, dass im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Kabelfernsehprogramms "XXX" bei der KommAustria unterlassen wurde. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 64 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Abs. 4 AMD-G und § 9 Abs. 1 VStG

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