• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.01.2020
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    NOVOMATIC AG#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.055/19-008

Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat der Beschwerde gegen den am 02.04.2019 im Fernsehprogramm ORF 2 im Rahmen der Sendung „Zeit im Bild 2“ um ca. 22:24 Uhr ausgestrahlten sowie vom 02.04.2019 bis zum 09.04.2019 unter http://tvthek.orf.at abrufbar gehaltenen Beitrag mit dem Titel „Verlust-Risiko: Der Glücksspiel-Konzern ‚Novomatic‘ wurde verurteilt, weil er illegal Automaten betrieben hat. Das Urteil könnte die Firma ein Vermögen kosten.“ gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 iVm § 10 Abs. 5 und 7 und § 18 Abs. 1 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er der Novomatic AG keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den für den Beitrag wesentlichen Aussagen und Vorwürfen eingeräumt hat und seinen Nachforschungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.

Gegen diesen Bescheid wurde vom ORF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2021, W234 2231589-1/23E und W234 2231770-1/24E, wurde der Bescheid der KommAustria aufgrund der Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde durch die Novomatic AG wegen Unzuständigkeit der Behörde zu seiner Erlassung ersatzlos aufgehoben.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Weitere Entscheidungen