• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    31.01.2019
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/19-002

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Bestimmungen des MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter des Rechtsträgers Post E-Commerce GmbH und als solcher gemäß § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass die Post E-Commerce GmbH in 1020 Wien, Weintraubengasse 22, Bekanntgaben gemäß § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.04.2018 bis 15.04.2018 sowie in der mit Schreiben vom 23.04.2018, KOA 13.250/18-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, das ist im Zeitraum von 26.04.2018 bis 24.05.2018, über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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