Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Bestimmungen des MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter des Rechtsträgers Post E-Commerce GmbH und als solcher gemäß § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass die Post E-Commerce GmbH in 1020 Wien, Weintraubengasse 22, Bekanntgaben gemäß § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.04.2018 bis 15.04.2018 sowie in der mit Schreiben vom 23.04.2018, KOA 13.250/18-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, das ist im Zeitraum von 26.04.2018 bis 24.05.2018, über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA