• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Datum
    06.07.2015
  • Unterkategorie
    Fernmelderechtliche Bewilligung/Änderung
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.800/15-017

Zuordnung einer Übertragungskapazität an den Österreichischen Rundfunk

Dem Österreichischen Rundfunk wird gemäß §§ 12 Abs. 3 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G die im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebene Übertragungskapazität "LEUTSCHACH 94,0 MHz" zur Gewährleistung der Versorgung mit dem bundeslandweit verbreiteten Hörfunkprogramm "Radio Steiermark" für die Dauer von zehn Jahren zugeordnet sowie gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt eschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Weitere Entscheidungen