Dem Österreichischen Rundfunk wird gemäß §§ 12 Abs. 3 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G die im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebene Übertragungskapazität "LEUTSCHACH 94,0 MHz" zur Gewährleistung der Versorgung mit dem bundeslandweit verbreiteten Hörfunkprogramm "Radio Steiermark" für die Dauer von zehn Jahren zugeordnet sowie gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt eschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA