Über Anzeige der Bezirks TV Vöcklabruck GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 31.10.2013, KOA 2.135/13-011, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „BTV“ über den Satelliten ASTRA digital 19,2° Ost, Polarisation: horizontal, Transponder: 115, Frequenz: 12,663 GHz, wurde gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend geändert und genehmigt, dass das Programm „BTV“ im SD-Format
· beginnend mit Rechtskraft des Bescheides bis zum 24.12.2018 mittels Programmaggregation durch die simpli services GmbH & Co KG auch über die Multiplex-Plattform „MUX C – Weite Teile des Bundeslandes Oberösterreich“ der LT1 Privatfernsehen GmbH (Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.270/13-001) weiterverbreitet wird, sowie
· beginnend mit 25.12.2018 auch über die Multiplex-Plattform „MUX C – Großraum Linz“ der ORS comm GmbH & Co KG (Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.215/18-007) weiterverbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA