• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.01.2016
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.030/15-004

Abweisung einer Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat die Beschwerde der A gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5, 6 und 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides kann vom Original abweichen.

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