Die Komm Austria hat aufgrund der Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG vom 19.08.2014 gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste- Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass durch die Aufnahme der Erweiterung des von der VIMN Germany GmbH veranstalteten Programms „Nickelodeon“ von 14 Stunden auf 24 Stunden und dem Wegfall des Programmfensters „COMEDY CENTRAL“, das von der der VIMN Germany GmbH veranstaltet wurde, den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA