Die KommAustria hat dem Bayerischen Rundfunk gemäß § 74 Abs. 1 im Verbindung mit § 81 Abs. 2a TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden, einen Bestandteil des Spruchs bildenden, technischen Anlageblätter beschriebenen Funkanlagen
· „BREGENZ (Pfänder) Kanal 45“ (Beilage 1.)
· „BREGENZ (Pfänder) Kanal 46“ (Beilage 2.)
zur Verbreitung von digitalem Rundfunk sowie Zusatzdiensten erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF