Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass A als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Maqaroon“ die Bestimmung gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie Aufzeichnungen der Videos
a. „VIRAL WATER BUBBLES?! Does It Work?“, auffindbar unter der URL https://www.youtube.com/watch?v=e29U7Kc49qM, und
b. „Make GLITTERY SQUISHIES using a MICROWAVE!! Weird DIY Squishy from Fish Bait!“, auffindbar unter der URL https://www.youtube.com/watch?v=aucLHkVneok&t=15s,
der KommAustria nicht binnen der mit drei Tagen gesetzten Frist vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA