• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.10.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/19-326

Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass A als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Maqaroon“ die Bestimmung gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie Aufzeichnungen der Videos

a. „VIRAL WATER BUBBLES?! Does It Work?“, auffindbar unter der URL https://www.youtube.com/watch?v=e29U7Kc49qM, und

b. „Make GLITTERY SQUISHIES using a MICROWAVE!! Weird DIY Squishy from Fish Bait!“, auffindbar unter der URL https://www.youtube.com/watch?v=aucLHkVneok&t=15s,

der KommAustria nicht binnen der mit drei Tagen gesetzten Frist vorgelegt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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