Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der WAG Wohnungsanlagen Ges.m.b.H und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, die erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen durch das Ausscheiden der Oberösterreichischen Landesbank Aktiengesellschaft und den Eintritt der OÖ HYPO Immobilien und Beteiligungen GmbH als Gesellschafterin der Beteiligungs- und Wohnungsanlagen GmbH bis zum 31.12.2022 der KommAustria bekannt zu geben, und dadurch eine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten nicht erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA