Über Antrag der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurden die angeführten Übertragungskapazitäten und Bewilligungen von Funkanlagen gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 11 und § 81 Abs. 5 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 auf die Dauer der Multiplex-Zulassung nach § 25 Abs. 1 AMD-G gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, verlängert.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde mit den Bescheiden KOA 4.200/18-011 und KOA 4.200/18-015 berichtigt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA