Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. vom 02.02.2016 wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die durch den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk, betreffend die Funkanlage Funkstelle SAALBACH, Standort Schattberg, Frequenz 104,9 MHz, dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G