• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.09.2013
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    LT1 Privatfernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/13-039

Feststellung von Rechtsverletzungen wegen Nichtanzeige von audiovisuellen Mediendiensten

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G,  festgestellt, dass die LT 1 Privatfernsehen GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin audiovisueller Mediendienste den unter den Adressen http://www.lt1.at und http://www.woo.at verbreiteten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf nicht spätestens bis zum 21.05.2013 der KommAustria angezeigt hat.

 Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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