Auf Antrag der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH wurde die mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.212/08-001, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX C) zugeordnete Übertragungskapazität „Wiener Becken Kanal 55“, gebildet aus „WR NEUSTADT 2 (Unter dem Mitterriegel) Kanal 55“, gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G iVm § 57 Abs. 4 und § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 dahingehend geändert, dass die Übertragungskapazität nunmehr wie folgt lautet:
10N200. Übertragungskapazität „Wiener Becken Kanal 55“ gebildet aus
a. „WR NEUSTADT 3 (10er Gürtel) Kanal 55“ (Beilage 10N200a1)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA