Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sportradar Media Services GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „LAOLA1.tv“ im Rahmen der am 22.08.2018 bis zumindest 03.10.2018 unter der URL https://www.laola1.tv abrufbaren Sendung „Fußball TOTAL - Die Highlight-Show (Episode 1)“
a) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung an ihrem Anfang und an ihrem Ende sowie bei Fortsetzung des Videos nach den jeweiligen Werbeunterbrechungen um ca.
i. 00:19:05
ii. 00:34:49
iii. 01:00:08
iv. 01:17:05
jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war.
b) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 3 AMD-G dadurch verletzt hat, indem die in der Sendung „Fußball TOTAL - Die Highlight-Show (Episode 1)“ enthaltenen Produktplatzierungen (Einblendungen von Hinweise zugunsten des Sportwettenanbieters „tipico“) zu stark herausgestellt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G