• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.03.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Sportradar Media Services GmbH
  • GZ
    KOA 1.965/18-027

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sportradar Media Services GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „LAOLA1.tv“ im Rahmen der am 22.08.2018 bis zumindest 03.10.2018 unter der URL https://www.laola1.tv abrufbaren Sendung „Fußball TOTAL - Die Highlight-Show (Episode 1)“

a) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung an ihrem Anfang und an ihrem Ende sowie bei Fortsetzung des Videos nach den jeweiligen Werbeunterbrechungen um ca.
i. 00:19:05
ii. 00:34:49
iii. 01:00:08
iv. 01:17:05
jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war.

b) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 3 AMD-G dadurch verletzt hat, indem die in der Sendung „Fußball TOTAL - Die Highlight-Show (Episode 1)“ enthaltenen Produktplatzierungen (Einblendungen von Hinweise zugunsten des Sportwettenanbieters „tipico“) zu stark herausgestellt wurden.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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