Der RSA Radio GmbH & Co KG wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003, iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1), das integrierten Teil des Spruches dieses Bescheides bildet, beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Der Bewilligungszeitraum beginnt am 16.08.2016. Die Bewilligung wird gemäß § 81 Abs. 5 TKG 2003 auf ein Jahr ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides befristet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G