1.) Der RSA Radio GmbH & Co KG wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1), das Teil des Spruches dieses Bescheides ist, beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
2.) Der Bewilligungszeitraum beginnt am 15.08.2015. Die Bewilligung wird gemäß § 81 Abs. 5 TKG 2003 auf ein Jahr befristet.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G