• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.09.2018
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    TSV Prolactal Hartberg - Fußball
  • GZ
    KOA 1.960/18-259

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der TSV Prolactal Hartberg - Fußball die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „TSV-TV Hartberg“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCZ6uQBwT90HZ8cDH-8rHpPg bereitstellt, ohne seine Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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