Die KommAustria hat der Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 AMD-G die Zulassung zur Veranstaltung des über die der ORS comm GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.231/12-001, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk „MUX C – Wien“ verbreiteten Fernsehprogramms „KRONE TV“ für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA