Die KommAustria hat der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR) gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 sowie § 83 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Funkanlagen am Standort „BREGENZ (Pfaender)“ zur Veranstaltung von Hörfunk befristet bis zum 31.12.2018 erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA