• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    02.07.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    kanal3 Regionalfernseh GmbH
  • GZ
    KOA 1.965/19-033

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die kanal3 Regionalfernseh GmbH als Veranstalterin des Kabelfernsehprogramms „kanal3(obersteiermark)“ im Rahmen der am 17.03.2019 zwischen 08:55 und 11:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen

a) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass
1. von ca. 08:57:24 Uhr bis ca. 08:57:56 Uhr,
2. von ca. 08:59:17 Uhr bis ca. 08:59:25 Uhr,
3. von ca. 09:18:08 Uhr bis ca. 09:18:27 Uhr,
4. von ca. 09:37:53 Uhr bis ca. 09:38:12 Uhr,
5. von ca. 09:56:17 Uhr bis ca. 09:56:25 Uhr und
6. von ca. 10:31:08 Uhr bis ca. 10:31:16 Uhr

jeweils Werbung ausgestrahlt wurde, die weder an ihrem Anfang noch an ihrem Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt war;

b) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die
1. von ca. 08:57:08 Uhr bis ca. 08:59:35 Uhr,
2. von ca. 09:37:47 Uhr bis ca. 09:59:34 Uhr und
3. von ca. 10:29:37 Uhr bis ca. 10:59:34 Uhr
gesponserten Sendungen „Kanal3 Infokanal“ nicht jeweils an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als zugunsten des Unternehmens „aicall“ gesponsert gekennzeichnet wurden;

c) durch finanzielle Unterstützung der Unternehmen „SWIETELSKY“ und „Diesel Kino Fohnsdorf“ der von ca. 08:59:36 Uhr bis ca. 09:37:46 Uhr dauernden Sendung „Kanal3 Obersteiermark“ die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;

d) durch Produktplatzierungen im Beitrag über den Schitag der Firma „Intersport Pintar“ im Rahmen der von ca. 08:59:36 Uhr bis ca. 09:37:46 Uhr ausgestrahlten Sendung „Kanal3 Obersteiermark“ unzulässige Produktplatzierung ausgestrahlt und somit die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G verletzt hat;

e) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung „Kanal3 Infokanal“ weder an ihrem Anfang um ca. 10:29:37 Uhr noch an ihrem Ende um ca. 10:59:34 Uhr eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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