Die Kommunikationsbehörde Austria hat aufgrund der Beschwerde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. gegen die Ennstaler Lokalradio GmbH gemäß §§ 24, 25, 26 iVm 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 2 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Ennstaler Lokalradio GmbH im Zeitraum vom 01.10.2010 bis 05.10.2010 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 06.11.2002, GZ 611.113/001-BKS/2002, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR-G) im Versorgungsgebiet „Oberes Ennstal“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie kein Programm mit Lokalbezug, welches lokale Programmteile aus den Bereichen Kultur, Sport, Wirtschaft und Vereinsleben sowie Tipps in den Bereichen Gesundheit, Familie und gesellschaftliches sowie kulturelles Leben umfasst, gesendet hat.
Der Ennstaler Lokalradio GmbH wurde gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides im Rahmen des von der Ennstaler Lokalradio GmbH im Versorgungsgebiet „Oberes Ennstal“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 07:00 und 12:00 Uhr sowie an einem weiteren Werktag zwischen 12:00 und 18:00 Uhr durch Verlesung zu veröffentlichen und der KommAustria gemäß § 22 Abs. 1 PrR-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.
Der Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH., ein Verfahren zum Entzug der Zulassung der Ennstaler Lokalradio GmbH einzuleiten, wurde gemäß § 28 Abs. 2 PrR-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA