• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Datum
    20.06.2002
  • Unterkategorie
    Fernsehen analog
  • Partei(en)
    RS Privatradio GmbH
  • GZ
    KOA 3.130/02-40

Abweisung eines Antrags auf eine nicht-bundesweite Fernsehzulassung auf der dem bundesweiten Zulassungsinhaber zugeordneten Übertragungskapazität Graz 1, Kanal 26

Mit diesem Bescheid wurde ein Antrag auf Erteilung einer nicht-bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen gemäß § 12 Abs 4 PrTV-G iVm §§ 4 Abs 5, 8 und 16 Abs 3 PrTV-G, abgewiesen, da die beantragte Übertragungskapazität Graz 1, Kanal 26, dem Inhaber der bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen (ATV) zugeteilt wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

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