Gemäß § 7 Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G) hat die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) festgestellt, dass auch nach Abtretung von 75,1 % der Anteile an der Teleport Waldviertel - Information und Kommunikation GmbH (Zulassungsinhaberin für das Versorgungsgebiet Waldviertel) an die MOIRA Media Service GmbH den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 7 bis 9 Privatradiogesetz (PrR-G) entsprochen wird.
Die Prüfung dieser Voraussetzungen gestaltete sich insofern aufwändiger, als die Teleport Waldviertel - Information und Kommunikation GmbH durch die geplante Übertragung Teil des ingesamt sechs Hörfunkveranstalter umfassenden Medienverbundes der MOIRA Media Service GmbH geworden ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA