Die KommAustria hat gemäß §§ 24 und 25 iVm § 28 Abs. 1 und 5 PrR-G festgestellt, dass die Radio SOL, GmbH & Co KG als Inhaberin einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 PrR-G, die Bestimmung des § 3 Abs. 5 letzter Satz PrR-G, nach welcher Werbung in Programmen nach § 3 Abs. 5 Z 2 PrR-G unzulässig ist, dadurch schwerwiegend verletzt hat, dass sie am 24.05.2017 im Rahmen ihres Programms „Radio SOL“ um ca. 08:48:28 Uhr Werbung für das Restaurant "Bockerl" in Mödling ausgestrahlt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA