Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die schau Media Wien GesmbH als Fernsehveranstalterin über kein Redaktionsstatut verfügt und daher gegen § 49 Abs. 5 AMD-G verstößt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.
Mit Erkenntnis vom 27.10.2020, W234 2222948-1/17E, hat das BVwG der Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid der KommAustria ersatzlos aufgehoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G