• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.04.2018
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/18-178

Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass XY, als Anbieter der Abrufdienste „ARF“ und „SalzTV“ sowie des Kabelfernsehprogramms „ARF – Ausseer Regionalfernsehen“ die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2017 bis zum 31.12.2017 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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