Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Servus TV Fernsehgesellschaft m.b.H. die Bestimmung des § 42 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie am 28.08.2011 von ca. 04:44 bis ca. 06:54 Uhr in den von ihr veranstalteten Satellitenfernsehprogrammen "Servus TV" und "Servus TV Deutschland" den Spielfilm "Auf der Suche nach Mr. Goodbar" ausgestrahlt hat, welcher Szenen enthält, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, und sie nicht durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen sichergestellt hat, dass diese Sendung von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA