• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    27.06.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/18-038

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Planungsverband Wilder Kaiser und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass der Planungsverband Wilder Kaiser in 6351 Scheffau am Wilden Kaiser, Dorf 45, innerhalb des Zeitraums von 01.10.2017 bis 15.10.2017 sowie in der mit Schreiben vom 23.10.2017, KOA 13.250/17-006, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 27.10.2017 bis 24.11.2017, Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen