"1. Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG (FN 357120 b beim Handelsgericht Wien), Inhaberin der mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 17.10.2012, KOA 4.231/12-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C“ im Versorgungsgebiet Wien sowie in angrenzenden Teilen von Niederösterreich und Teilen des Burgenlandes („MUX C – Wien“), wird gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass mit der Aufnahme des von dem Stimme der Hoffnung e.V. veranstalteten Programms „Hope Channel“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
2. Das mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.231/12-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 13.08.2015, KOA 4.231/15-007, genehmigte Programmbouquet wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es das unverschlüsselte Fernsehprogramm „Hope Channel“ (Stimme der Hoffnung e.V.) im Transportmodell umfasst. Es werden somit folgende Fernsehprogramme im Transportmodell verbreitet
* OKTO (Community TV-GmbH)
* gotv (gotv Fernseh-GmbH)
* ATV2 (ATV Privat TV GmbH & Co KG)
* Hope Channel (Stimme der Hoffnung e.V.)."
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA