Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Bergbahnen Westendorf GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VVStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, die am 17.12.2022 im Firmenbuch eingetragene Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen durch das Ausscheiden der Raiffeisenbank Westendorf registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung und den Eintritt der Raiffeisenbank Wilder Kaiser - Brixental West eGen bis zum 31.12.2022 der KommAustria bekannt zu geben, und dadurch eine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten nicht erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA