Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Puls 4 TV GmbH & Co KG als Veranstalterin des Fernsehprogramms „Puls 4“ am 01.10.2015 während der zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen
1. um ca. 20:46 Uhr, um ca. 20:53 Uhr, um ca. 21:53 und um ca. 23:13 Uhr jeweils werblich gestaltete Sponsorhinweise zugunsten von „Fussl Modestraße“ ausgestrahlt hat, die nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von den vorangehenden Programmteilen getrennt waren; sowie
2. um ca. 20:29 Uhr, um ca. 22:56 Uhr und um ca. 23:43 Uhr jeweils werblich gestaltete Sponsorhinweise zugunsten von „Cashpoint“ ausgestrahlt hat, die nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von den vorangehenden Programmteilen (ca. 20:29 Uhr und ca. 23:43 Uhr) bzw. von den vorangehenden und den nachfolgenden Programmteilen (ca. 22:56 Uhr) getrennt waren,
wodurch jeweils § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt wurde, wonach Fernsehwerbung durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen zu trennen ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA