• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.06.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Puls 4 TV GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 2.250/16-002

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Puls 4 TV GmbH & Co KG als Veranstalterin des Fernsehprogramms „Puls 4“ am 01.10.2015 während der zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen

1. um ca. 20:46 Uhr, um ca. 20:53 Uhr, um ca. 21:53 und um ca. 23:13 Uhr jeweils werblich gestaltete Sponsorhinweise zugunsten von „Fussl Modestraße“ ausgestrahlt hat, die nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von den vorangehenden Programmteilen getrennt waren; sowie
2. um ca. 20:29 Uhr, um ca. 22:56 Uhr und um ca. 23:43 Uhr jeweils werblich gestaltete Sponsorhinweise zugunsten von „Cashpoint“ ausgestrahlt hat, die nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von den vorangehenden Programmteilen (ca. 20:29 Uhr und ca. 23:43 Uhr) bzw. von den vorangehenden und den nachfolgenden Programmteilen (ca. 22:56 Uhr) getrennt waren,

wodurch jeweils § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt wurde, wonach Fernsehwerbung durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen zu trennen ist.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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