Die KommAustria hat der Medienquadrat Beratungs GmbH gemäß § 35 Abs. 12 KOG die Entrichtung des Finanzierungsbeitrags zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH und der KommAustria für das vierte Quartal 2021 in der Höhe von netto EUR XXX, zuzüglich 20% USt, sohin brutto EUR XXX, sowie für alle vier Quartale 2022 jeweils netto EUR XXX, zuzüglich 20% USt, sohin brutto EUR XXX pro Quartal, unter Berücksichtigung der sich aus der Endabrechnung für das Jahr 2021 ergebenden Gutschrift von netto EUR XXX, zuzüglich 20% USt, sohin brutto EUR XXX insgesamt daher netto EUR XXX zuzüglich 20% USt, insgesamt somit brutto EUR XXX, vorgeschrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA