Die KommAustria stellte ihm Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 24 iVm § 31 Abs. 2 PrR-G fest, dass die Radio Ö24 Oberösterreich GmbH im Zeitraum vom 25.02.2016 bis zum 15.01.2017 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid der KommAustria vom 28.05.2013, KOA 1.375/13-007, (zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 24.06.2015, KOA 1.383/15-001), genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR G) im Versorgungsgebiet „Linz-Wels“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie kein eigengestaltetes Programm mit hohem Lokalbezug gesendet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G