1. Die KommAustria hat der N & C Privatradio Betriebs GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die Übertragungskapazität „EISENSTADT (Föllig) 95,1 MHz“ zur Erweiterung ihres mit Bescheid der KommAustria vom 02.02.2021, KOA 1.701/20-016, zugteilten Versorgungsgebietes „Wien 104,2 MHz“ zugeordnet.
Das Versorgungsgebiet umfasst die Bundeshauptstadt Wien sowie Teile der Bezirke Bruck an der Leitha, Mödling, Baden, Korneuburg, Gänserndorf, Mistelbach, Eisenstadt Umgebung, Eisenstadt (Stadt) und Mattersburg, soweit diese Gebiete durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
2. Die KommAustria hat der N & C Privatradio Betriebs GmbH gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 02.02.2021, KOA 1.701/20-016, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA