Die KommAustria hat dem Bayerischen Rundfunk gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2a TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden, einen Bestandteil des Spruchs bildenden, technischen Anlageblätter beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt:
· Funkstelle UNTERSBERG, Standort Geiereck, Frequenz 87,8 MHz
· Funkstelle UNTERSBERG, Standort Geiereck, Frequenz 91,9 MHz
· Funkstelle UNTERSBERG, Standort Geiereck, Frequenz 92,9 MHz
· Funkstelle UNTERSBERG, Standort Geiereck, Frequenz 96,1 MHz
· Funkstelle UNTERSBERG, Standort Geiereck, Frequenz 100,7 MHz
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA