• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    23.01.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/17-070

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Gemeindeverbandes des Sanitätssprengels Kramsach und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass der Gemeindeverband des Sanitätssprengels Kramsach in 6233 Kramsach, Zentrum 1, innerhalb des Zeitraums von 01.04.2017 bis 15.04.2017 sowie in der mit Schreiben vom 24.04.2017, KOA 13.250/17-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 28.04.2017 bis 26.05.2017, die Bekanntgabe gemäß § 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Gegen den Bescheid wurde am 16.02.2018 vom Beschuldigten Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis W179 2186956-1/4E vom 22.03.2018 hat das BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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