Mit diesem Bescheid wurde ein Antrag auf Zuteilung der Übertragungskapazitäten Deutschlandsberg 100,4 MHz, Graz 4, 89,8 MHz, Bad Gleichenberg 97,7 MHz, Salzburg 92,2 MHz, Wien 100,2 MHz und Viktring 100,8 MHz abgewiesen, da sich die beantragten Zuteilungen als fernmeldetechnisch nicht realisierbar erwiesen haben.
Dies lag zum Teil an der zu erwartenden Störung bestehender Rundfunksender (insbesondere auf Grund mangelnden Frequenzabstandes am gleichen Standort), an der zu erwartenden Störung durch bestehende Rundfunksender oder der ablehnenden Haltung der betroffenen Nachbarländer.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms