Die KommAustria hat auf Antrag der Radio Austria GmbH den Bescheid der KommAustria vom 20.02.2019, KOA 1.012/19-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 13.12.2022, KOA 1.012/22-046, mit dem der Antragstellerin die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk erteilt worden ist, den Spruchpunkt 1. gemäß § 13 Abs. 7 Z 1 und Abs. 9 TKG 2021 dahingehend geändert, dass die derzeit an den Standorten „WIEN 1 (Kahlenberg)“, „WIENER NEUSTADT 3 (MF-Mast Muthmannsdofrer Gasse)“, „EISENSTADT 2 (Föllig Mobilfunkmast)“, „MATTERSBURG 2 (Mobilfunkmast)“, „NEUNKIRCHEN (EVN Kraftwerk)“, „ASPANG 2 (Kulmariegel)“ und „RECHNITZ 2 (Hirschenstein)“ genutzte Frequenz 102,5 MHz zusätzlich zu den bisherigen Standorten nunmehr im Gleichwellenbetrieb zu diesen Sendern auch an den Sendestandorten
46.h. „MISTELBACH (Silo) 102,5 MHz“ und
46.i. „POYSDORF (Galgenberg) 102,5 MHz“
mit den in den technischen Anlageblättern dargestellten Parametern abgestrahlt wird, sowie die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der entsprechenden Funkanlagen erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA