• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.07.2019
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/19-259

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2018

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der RKM Regional Kabel-TV Mölltal und Telekommunikation GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in Hauptplatz 15, 9821 Obervellach, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Fernsehprogramms „RKM-Infokanal“ und des Fernsehprogramms „RKM-Lokal-TV“ vorzunehmen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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