Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.231/12-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C“ im Versorgungsgebiet Wien sowie in den angrenzenden Teilen von Niederösterreich und Teilen des Burgenlandes („MUX C – Wien“), wird gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der Verbreitung des von schau media Wien GmbH veranstalteten Programms „Schau TV“ in HD den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G